Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen, Speichersystemen und Ladeinfrastruktur an Verbraucher.

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Knauber Erdgas GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und Verbrauchern im Sinne des §13 BGB über die Lieferung, Installation und Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen, Speichersystemen und Ladeinfrastruktur (insbesondere Wallboxen).

(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt.

2. Leistungsumfang

(1) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich der Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen, Speichersystemen und Ladeinfrastruktur für private Endkunden. Dies umfassen insbesondere die technische Planung, Projektkoordination sowie die Organisation der Ausführung.

(2) Der Leistungsumfang umfasst insbesondere:

  • Planung und Projektierung

  • Lieferung der Komponenten

  • Installation und Inbetriebnahme

  • Übergabe der Anlagendokumentation

(3) Nicht im Leistungsumfang enthalten sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart:

  • Statiknachweise

  • Dachsanierungen oder bauliche Vorarbeiten

  • Erdarbeiten oder Leitungsverlegungen außerhalb des üblichen Umfangs

  • Erweiterungen der bestehenden Elektroinstallation

  • Gebühren von Netz- oder Messstellenbetreibern

  • Weitergehende IT-Integration

Die im Angebot oder Auftrag nicht ausdrücklich aufgeführten Leistungen gehören nicht zum Leistungsumfang und sind gesondert zu vergüten.

(4) Die Ausführung handwerklicher Leistungen erfolgt durch qualifizierte Partnerbetriebe. Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung verantwortlich.

(5) Der Auftragnehmer schuldet nicht die Herstellung, Genehmigung oder rechtzeitige Bereitstellung des Netzanschlusses durch den zuständigen Netzbetreiber. Verzögerungen oder Ablehnungen seitens des Netz- oder Messstellenbetreibers stellen keinen Mangel der Leistung dar. Dies gilt insbesondere auch für Verzögerungen bei der Herstellung des Netzanschlusses, der Inbetriebsetzung des Zählers oder der Einspeisefreigabe.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einzelne angebotene Komponenten durch technisch gleichwertige oder höherwertige Komponenten zu ersetzen, wenn die ursprünglich vorgesehenen Komponenten nach Vertragsschluss nicht oder nur mit unzumutbaren Verzögerungen verfügbar sind. Der Ersatz darf nicht zu einer Minderung der vereinbarten Anlagenleistung oder der wesentlichen Funktionen führen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vor Einbau hierüber informieren.

3. Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform zustande.

(3) Die Darstellung von Produkten oder Leistungen auf der Website stellt kein verbindliches Angebot dar.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich als Endpreis einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen.

(2) Zahlungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung fällig.

(3) Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß §288 BGB sowie Mahnkosten.

(4) Der Auftragnehmer kann die tatsächlich entstandenen erforderlichen Kosten geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Hiervon unberührt bleiben Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Projektfortschritt gemäß § 632a BGB zu verlangen. Sofern nicht anders vereinbart, kann die Vergütung in angemessenen Teilbeträgen, insbesondere bei Vertragsschluss, Lieferung der Komponenten sowie nach Installation und Abnahme, fällig gestellt werden.

5. Preisanpassungsklausel

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den vereinbarten Preis anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss vom Auftragnehmer nicht zu beeinflussende Kostenänderungen ergeben (insbesondere bei Material-, Energie-, Transport- oder Beschaffungskosten), die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und die die Kalkulationsgrundlage wesentlich verändern.

(2) Eine Preisanpassung erfolgt nur, soweit sich die maßgeblichen Kostenfaktoren nachweislich erhöhen oder verringern und dies nicht durch Einsparungen in anderen Kostenbereichen ausgeglichen wird und die Kostenänderungen erst nach Vertragsschluss eingetreten sind. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind zu saldieren.

(3) Übersteigt die Preiserhöhung 10% des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises, ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Mitteilung der Anpassung vom Vertrag zurückzutreten.

6. Lieferung, Montage und Mitwirkungspflichten

(1) Angegebene Liefer- und Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Vereinbarte Ausführungsfristen verlängern sich angemessen bei Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z.B. aufgrund höherer Gewalt, Naturereignisse, Pandemien, Krieg, Streik, behördliche Anordnungen, Ausfälle von Verkehrs- oder Versorgungsnetzen sowie vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse).

(3) Gleiches gilt für Verzögerungen durch Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder sonstige Dritte, auf deren Einfluss der Auftragnehmer keinen Zugriff hat.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen. Hierzu gehört insbesondere die Bereitstellung notwendiger Genehmigungen, Zugänge sowie geeigneter baulicher Voraussetzungen, sofern diese nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wurden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass ein ungehinderter Zugang zum Montageort gewährleistet ist.

(5) Soweit für die Installation, Inbetriebnahme, Konfiguration oder Funktionsprüfung der Anlage erforderlich, stellt der Auftraggeber die notwendigen Zugänge zu vorhandenen digitalen Systemen, insbesondere WLAN-Netzen, Routern, Internetanschlüssen, Energiemanagementsystemen, Apps oder sonstigen Schnittstellen, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder Einschränkungen der Funktion, die auf fehlenden oder ungeeigneten Internet- oder Netzwerkverbindungen beruhen.

(6) Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.

(7) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, hierdurch entstehende Mehrkosten gesondert zu berechnen. Zudem ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungspflichten auszusetzen.

(8) Werden nach Vertragsschluss Umstände festgestellt, die bei der Besichtigung, Planung oder Angebotserstellung nicht erkennbar waren und zusätzliche Leistungen erforderlich machen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber informieren. Erforderliche Zusatzleistungen sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

(9) Der Auftragnehmer sowie der Partnerbetrieb ist berechtigt, im Rahmen der Planung, Installation, Inbetriebnahme, Dokumentation und Mängelbearbeitung Fotoaufnahmen der Anlage, der verbauten Komponenten sowie des Montageortes anzufertigen und zu speichern, soweit dies zur Vertragsdurchführung, Dokumentation der Leistungserbringung oder zur Erfüllung gesetzlicher Nachweis- und Dokumentationspflichten erforderlich ist. Personenbezogene Daten werden hierbei nur im erforderlichen Umfang verarbeitet.

7. Besondere Regelungen für Werkleistungen

(1) Ertragsprognosen sowie Wirtschaftlichkeitsberechnungen stellen unverbindliche Annahmen dar und keine garantierten Eigenschaften.

(2) Die tatsächliche Leistung der Anlage hängt insbesondere von Standort, Wetterbedingungen, Nutzung und technischen Gegebenheiten ab.

(3) Gesetzliche und regulatorische Anforderungen (z.B. EEG, EnWG) werden zum Zeitpunkt der Leistungserbringung berücksichtigt. Änderungen können Anpassungen erforderlich machen.

8. Service- und Wartungsleistungen

(1) Service- und Wartungsleistungen werden auf Grundlage gesonderter Vereinbarungen erbracht.

(2) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Funktionsstörungen, die auf Fremdkomponenten, externe Netzwerke, Software von Drittanbietern, Netzbetreibermaßnahmen oder Bedienungsfehler des Kunden zurückzuführen sind.

(3) Reaktionszeiten und Leistungsumfang ergeben sich aus der jeweiligen Servicevereinbarung.

9. Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.

(3) Bei Zugriff Dritter (z.B. Pfändung) hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren.

(4) Der Auftraggeber haftet für Schäden, die aus der Verletzung dieser Pflichten entstehen.

10. Widerrufsrecht

(1) Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsbelehrung wird gesondert in Textform zur Verfügung gestellt.

11. Gewährleistung und Garantien

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

(2) Etwaige Herstellergarantien bestehen unabhängig hiervon und richten sich nach den jeweiligen Garantiebedingungen.

12. Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist eine Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

(4) Für das Verhalten eingesetzter Partnerbetriebe haftet der Auftragnehmer wie für eigenes Verhalten.

13. Abnahme

(1) Nach Fertigstellung der Leistungen ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sofern keine wesentlichen Mängel, die die Funktionsfähigkeit der Anlage erheblich beeinträchtigen, vorliegen.

(2) Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der Anlage. Über die Abnahme soll ein Abnahmeprotokoll erstellt werden.

(3) Die Anlage gilt durch Inbetriebnahme, Nutzung oder Zahlung der Schlussrechnung (sofern keine wesentlichen Mängel gerügt werden) als abgenommen.

(4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der gelieferten Komponenten geht mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.

(6) Für bereits angelieferte und ordnungsgemäß am Montageort bereitgestellte Komponenten trägt der Auftraggeber die Gefahr, sofern diese vor unbefugtem Zugriff und Witterungseinflüssen geschützt sind.

14. Datenschutz

(1) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Verarbeitung von Dokumentationsfotos im Rahmen der Vertragsdurchführung, werden in den Datenschutzhinweisen des Auftragnehmers bereitgestellt. Diese sind unter https://www.knauber.de/services/datenschutz abrufbar oder werden auf Wunsch in Textform zur Verfügung gestellt.

(2) Die Fotoaufnahmen dienen ausschließlich der Vertragsdurchführung, Dokumentation, Mängelbeseitigung sowie der Erfüllung gesetzlicher Pflichten und werden nicht zu Werbezwecken verwendet, sofern keine gesonderte Einwilligung vorliegt.

15. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Zwingende verbraucherschutzrechtliche Vorschriften des Staates, in dem der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Bonn, Juli 2026

Knauber Erdgas GmbH, Endenicher Straße 120-140, 53115 Bonn
USt ID NR.: 291 392 492 Registergericht HRB 20324,
Geschäftsführerin: Dr. Ines Knauber-Daubenbüchel